ArbG Kiel - Schlußurteil vom 19.02.1998
5 Ca 1770b/97
Fundstellen:
BB 1998, 1592
DB 1998, 1138
NZA 1998, 1285

ArbG Kiel - Schlußurteil vom 19.02.1998 (5 Ca 1770b/97) - DRsp Nr. 1999/4163

ArbG Kiel, Schlußurteil vom 19.02.1998 - Aktenzeichen 5 Ca 1770b/97

DRsp Nr. 1999/4163

Tatbestand:

Der Kläger macht mit der noch anhängigen Klage Schadensersatzansprüche aufgrund des einseitigen Entzuges eines auch zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagens geltend.

Der 44-jährige Kläger ist bei der Beklagten, die einen Handel mit Betonstahl und Stahlbaumatten betreibt, seit dem 16.03.1981 beschäftigt. unter dem 05.11.1995 schlossen die Parteien eine Zusatzvereinbarung, wonach der Kläger von der Beklagten "ein PKW für geschäftliche und private Fahrten zur Verfügung gestellt" wurde (Bl. 20 d.GA.). Die Beklagte überließ dem Kläger sodann einen Firmenwagen der Marke VW Passat Variant CL, 1,6, 75 PS Baujahr 1987. Zum Zeitpunkt der Erstzulassung betrug der Listenpreis dieses Fahrzeugs DM 22.830. Mit Schreiben vom 04.12.1996 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß künftig im Rahmen des Arbeitsverhältnisses keine Veranlassung mehr für die Nutzung eines PKWs bestehe und forderte den Kläger gleichzeitig auf, den Dienstwagen bis zum 31.12.1996 abzugeben. Dieser Aufforderung kam der Kläger nach.