" ...Die Kammer ist der Überzeugung, daß die Klägerinnen [Kl.] wegen ihres Geschlechts beim Zugang zu der von ihnen angestrebten Beschäftigung [als Sozialarbeiterinnen in einer Justizvollzugsanstalt] dergestalt benachteiligt worden sind, daß ihnen gegenüber männlichen Mitbewerbern von vornherein keine faire Chance im Bewerbungsverfahren eingeräumt worden ist. ...Die Kl. haben..[daher] einen Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens in der Gewährung von Schmerzensgeld.. .
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