ArbG Hamburg - Urteil vom 13.10.2006
27 Ca 53/06
Normen:
TzBfG § 8 Abs. 3 S. 1 ;

ArbG Hamburg - Urteil vom 13.10.2006 (27 Ca 53/06) - DRsp Nr. 2007/4933

ArbG Hamburg, Urteil vom 13.10.2006 - Aktenzeichen 27 Ca 53/06

DRsp Nr. 2007/4933

»Eine Verletzung der Verhandlungsobliegenheit des § 8 Abs. 3 S. 1 TzBfG hat zur Folge, dass dem Arbeitnehmer keine Einwendungen entgegenhalten werden können, die im Rahmen einer Verhandlung hätten ausgeräumt werden können.Präklusion mit nicht erörterten betrieblichen Gründen«

Normenkette:

TzBfG § 8 Abs. 3 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die durch die Klägerin erstrebte Verringerung ihrer Arbeitszeit.

Die Klägerin ist aufgrund Anstellungsvertrages vom 21. August 1995 bei der Beklagten als Sachbearbeiterin beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer ohne die Personen in Berufsbildung. Zu dem Aufgabenbereich der Klägerin gehörten Vorarbeiten für die Buchhaltung im Bereich Logistik. Die Klägerin vorkontierte zunächst die eingegangenen Rechnungen, kontrollierte anschließend die Rechnungen auf ihre rechnerische Richtigkeit und gab die Daten sodann ein. Die von der Klägerin bearbeiteten Rechnungen wurden daraufhin von dem Abteilungsleiter der Beklagten abgezeichnet. Bisher führte die Klägerin keine Kundengespräche. Jene wurden von Personen getätigt, welche die Rechnungen erstellt hatten. Zu den weiteren Tätigkeiten der Klägerin wird auf Blatt 32 der Akte verwiesen.

Die Klägerin befand sich in Mutterschaftsurlaub, welcher am 26. Januar 2006 endete.