ArbG Chemnitz - Urteil vom 08.06.1994
15 Ca 2422/94
Fundstellen:
GmbHR 1994, 884
KTS 1995, 61
ZIP 1994, 1644

ArbG Chemnitz - Urteil vom 08.06.1994 (15 Ca 2422/94) - DRsp Nr. 1998/6183

ArbG Chemnitz, Urteil vom 08.06.1994 - Aktenzeichen 15 Ca 2422/94

DRsp Nr. 1998/6183

Keine Haftung der Treuhandanstalt für auf die Bundesanstalt für Arbeit nach Konkursausfallgeld-Zahlung übergegangene Lohnansprüche von Arbeitnehmern einer GmbH "im Aufbau".

Tatbestand

Die klagende Bundesanstalt für Arbeit (im folgenden: BA) nimmt die beklagte Treuhandanstalt (im folgenden: THA wegen infolge der Beantragung und Gewährung von Konkursausfallgeld übergegangener Lohnansprüche in Anspruch.

Die Beklagte war Gesellschafterin der S GmbH i.A. (im folgenden: S-GmbH), welche am 19.7.90 im Handelsregister HRB des Kreisgerichts Chemnitz mit dem Vermerk "Gemäß § 15 THG v. 17.6.90 im Aufbau befindlich" eingetragen wurde.

Am 22.2.93 wies das Amtsgericht Chemnitz einen Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der S-GmbH mangels die Verfahrenskosten deckender Masse ab.

Die Klägerin gewährte zwei Arbeitnehmern der S-GmbH auf Antrag für die Monate November und Dezember 1992 Konkursausfallgeld in Höhe von insgesamt DM 7.066,78.

Eine Erstattung dieses Betrages lehnte die Beklagte auf das Anforderungsschreiben der Klägerin vom 5.10.93 mit Schreiben vom 19.1.94 ab.

Die Klägerin meint, die Beklagte müsse für die Klageforderung nach den Grundsätzen des Rechts der Gesellschaft bürgerlichen Rechts einstehen.