ArbG Chemnitz - Urteil vom 06.02.1996
15 Ca 8084/95

ArbG Chemnitz - Urteil vom 06.02.1996 (15 Ca 8084/95) - DRsp Nr. 1998/6181

ArbG Chemnitz, Urteil vom 06.02.1996 - Aktenzeichen 15 Ca 8084/95

DRsp Nr. 1998/6181

Tatbestand:

Der Kläger und spätere Mitgesellschafter der beklagten GmbH ist seit dem 1.9.1979 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, seit dem 1.11.1990 als Leiter des Einkaufs zu zuletzt monatlich circa DM 4.500 brutto, beschäftigt. Zu seinen Aufgaben als Einkaufsleiter gehören die Material-Planung und der Einkauf der bei der Beklagten benötigten Werkzeuge und Materialien für die Ausführung von Elektroinstallationen auf Baustellen. Die vertragsgegenständlichen Stellenbeschreibungen vom 20.12.93 und vom 11.8.94 (Bl. 5 ff u. 11 ff d.A.) führen als weitere Aufgaben des Klägers die "Sicherung der Bestandsführung des Lagers" und die "Rechenschaftslegung vor der Geschäftsführung nach Anforderung" auf.

Im Beschäftigungsbetrieb des Klägers sind ohne Auszubildende regelmäßig circa 150 Mitarbeiter zu mehr als 10 Wochenstunden tätig. Bei der Beklagten ist ein Betriebsrat gebildet.

Am 15.6.92 faßten die damaligen Gesellschafter der Beklagten, darunter der Vater des Klägers, in ihrer 13. Gesellschafterversammlung, nach dem Sitzungsprotokoll unter anderem folgenden Beschluß:

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