ArbG Bochum - 23.02.1988 (4 Ca 1890/87) - DRsp Nr. 1992/11864
ArbG Bochum, vom 23.02.1988 - Aktenzeichen 4 Ca 1890/87
DRsp Nr. 1992/11864
Vergütung für die Zeit der Teilnahme an einer Betriebsversammlung sowie für etwaige zusätzliche Wegezeiten und Fahrtkosten:Anspruch allein aufgrund tatsächlicher Teilnahme an der Versammlung, also auch bei Teilnahmewährend eines Erziehungsurlaubs;
Normenkette:
BetrVerfG § 43, § 44 Abs.1 S.2, S.3;
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