ArbG Berlin - Urteil vom 20.03.1990
27 Ca 14/90
Fundstellen:
BB 1990, 1845

ArbG Berlin - Urteil vom 20.03.1990 (27 Ca 14/90) - DRsp Nr. 1998/4116

ArbG Berlin, Urteil vom 20.03.1990 - Aktenzeichen 27 Ca 14/90

DRsp Nr. 1998/4116

1. Haben die Ehepartner miteinander ein Arbeitsverhältnis geschlossen und wird die Ehe geschieden, so resultiert aus der Scheidung nicht automatisch auch eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitgeber hat vielmehr das arbeitsrechtliche Instrument der Kündigung zu benutzen, um sich auch in diesem Bereich von seinem Partner zu trennen. 2. Dabei folgt aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip, daß eine Kündigung wegen einer Scheidung vom Ehe- und Arbeitsvertragspartner nur dann gerechtfertigt ist, wenn sich aus der Scheidung konkrete Beeinträchtigungen im Arbeitsverhältnis ergeben.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um eine personenbedingte Kündigung der Klägerin durch die Beklagten.

Die Klägerin, die geschiedene Ehefrau des Beklagten zu 1), ist seit dem 01. Januar 1976 in dem Betrieb der Beklagten, einer Bäckerei, in der ständig ca. 30 Arbeitnehmer beschäftigt werden, als Arbeitnehmerin beschäftigt. Ihr monatliches Gehalt betrug zuletzt 3.083,06 DM brutto. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Arbeitsvertrag vom 01.09.1988 (vgl. dazu die Kopie des Arbeitsvertrages Bl. 3 u. 4 d. A.) sowie der Manteltarifvertrag für das Berliner Bäckerhandwerk vom 17.03.1987, der für allgemeinverbindlich erklärt wurde, Anwendung.