ArbG Berlin - Urteil vom 18.02.2010
38 Ca 12879/09
Fundstellen:
ArbR 2010, 329
ArbRB 2010, 166
BB 2010, 1212
BB 2010, 1852
BB 2010, 2309
CR 2010, 496
GWR 2010, 257
ITRB 2010, 209
LAGE § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 105
MMR 2011, 70
NZG 2010, 1078
ZIP 2010, 1191

ArbG Berlin - Urteil vom 18.02.2010 (38 Ca 12879/09) - DRsp Nr. 2010/6994

ArbG Berlin, Urteil vom 18.02.2010 - Aktenzeichen 38 Ca 12879/09

DRsp Nr. 2010/6994

1. Die Kündigung eines leitenden Mitarbeiters im Bereich "Compliance" und Korruptionsbekämpfung wegen von ihm veranlasster Überwachungsmaßnahmen oder Datenabgleichen ist nur zulässig, wenn der betreffende Arbeitnehmer objektiv rechtswidrig gehandelt hat und der Arbeitnehmer subjektiv um die Rechtswidrigkeit der Maßnahmen gewusst hat. Das bedarf besonderer Darlegungen von Seiten des Arbeitgebers, wenn der zuständige Mitarbeiter keine juristische Ausbildung hat und andere Mitarbeiter einer "Compliance"-Arbeitsgruppe, in der der Mitarbeiter eingebunden war, über vertiefte juristische Kenntnisse verfügen und diese keine Bedenken gegen die Maßnahmen hatten. 2. Bei begründetem Verdacht von Straftaten liegt es nahe, dass insbesondere zur Korruptionsbekämpfung Überwachungsmaßnahmen gegenüber verdächtigen Mitarbeitern oder außenstehenden Dritten veranlasst werden. Dazu können, je nach den Verdachtsmomenten, auch Überwachungen durch Detektive oder Überwachungen von ausgetauschten Daten, insbesondere auch in e-mails im hauseigenen Intranet, gehören. Im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Korruption oder Wirtschaftsstraftaten im Unternehmen kann es in Einzelfällen auch erforderlich sein, personenbezogene Daten abzugleichen.