LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.05.2013
6 SaGa 2/13
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 4; BetrVG § 37 Abs. 5; BetrVG § 38 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 38 Abs. 4; ZPO § 935; ZPO § 940;
Fundstellen:
EzA-SD 2013, 14
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 05.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ga 3/13

Arbeitszuweisung an freigestelltes Betriebsratsmitglied bei Absinken der Belegschaftsstärke; unbegründeter Eilantrag des Arbeitnehmers bei zumutbarer und sachgerechter Arbeitszuweisung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.05.2013 - Aktenzeichen 6 SaGa 2/13

DRsp Nr. 2013/15999

Arbeitszuweisung an freigestelltes Betriebsratsmitglied bei Absinken der Belegschaftsstärke; unbegründeter Eilantrag des Arbeitnehmers bei zumutbarer und sachgerechter Arbeitszuweisung

1. Hinsichtlich der für die Freistellung von Betriebsratsmitgliedern nach § 38 Abs. 1 Satz 1 BetrVG maßgeblichen Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Freistellungsbeschlusses abzustellen. Um damit Freistellungen rechtfertigen zu können, muss die Erforderlichkeit, dh. die Zahl der Arbeitnehmer gegenwärtig sein. Eine nicht nur vorübergehende Veränderung der Arbeitnehmerzahl kann dazu führen, dass sich die Zahl der Freistellungen im Laufe einer Amtszeit - in beide Richtungen - ändert.2. Wird im Falle eines nicht nur vorübergehenden Absinkens der Belegschaftsstärke unter 200 Arbeitnehmer das einzige freigestellte Betriebsratsmitglied aufgefordert, seine Arbeitstätigkeit wieder aufzunehmen, fehlt es ihm für einen auf Rücknahme der Arbeitszuweisung unter weiterer Freistellung gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung am Verfügungsgrund, wenn die zugewiesene Aufgabe weder unzumutbar, noch die Maßnahme offensichtlich rechtswidrig und die Wahrung der Rechte des Betriebsrates nicht gefährdet ist.

Tenor