I. Der verheiratete Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wird für das Streitjahr (1998) mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist als Konstrukteur im "...bau" gewerblich tätig. Seinen Gewinn ermittelt er nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). In seiner Überschussrechnung 1998 machte er u.a. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 3 905 DM als Betriebsausgaben geltend. Für die Nutzung seines PKW führte der Kläger ein Fahrtenbuch. Danach legte er im Streitjahr 18 703 km zurück; davon entfielen 14 188 km (75,86 %) auf betriebliche und 4 515 km (24,14 %) auf private Fahrten.
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