"...Der Grundsatz der Zeugniswahrheit erfordert eine Darstellung der gesamten Tätigkeit des Kl. .Die vom Kl. gewünschte zeitliche Beschränkung ist demgemäß zugleich eine sachliche Einschränkung, da sie zur Folge hat, daß bestimmte Tätigkeiten des Kl. ohne Erwähnung bleiben. Dann aber ist dem ArbGeber eine solche Gestaltung des Zeugnisinhaltes verboten, da kein Gesamtbild vom Kl. und seiner Tätigkeit in den Diensten des Bekl. entsteht. ..."
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