Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. März 2012 - 20 Ca 7088/11 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Berichtigung seines Zeugnisses.
Der 19XX geborene Kläger war vom 01. Juni 1997 bis zum 31. August 2008 Arbeitnehmer der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin. Das Arbeitsverhältnis endete durch eine Eigenkündigung.
Die Beklagte erteilte dem Kläger am 31. August 2008 ein qualifiziertes Zeugnis, welches dieser am selben Tag oder kurz danach erhielt. Zur Wiedergabe des Inhalts des Zeugnisses wird auf die Anlage K 2 zur Klageschrift verwiesen (Bl. 9 d.A.).
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