LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.01.2013
18 Sa 602/12
Normen:
GewO § 109 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 22.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 7088/11

Arbeitszeugnis; Verwirkung des Berichtigungsanspruchs

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.01.2013 - Aktenzeichen 18 Sa 602/12

DRsp Nr. 2013/5906

Arbeitszeugnis; Verwirkung des Berichtigungsanspruchs

1. Wer die Berichtigung oder Ergänzung eines bereits ausgestellten Zeugnisses verlangt, fordert damit erneut Erfüllung seines Aspruchs aus § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO, d.h., ihm ein nach Form und Inhalt den gesetzlichen Vorschriften entsprechendes Zeugnis zu erteilen.2. Dieser Anspruch ist verwirkt, wenn der Arbeitnehmer für die Dauer von zwei Jahren und acht Monaten untätig bleibt.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. März 2012 - 20 Ca 7088/11 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GewO § 109 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Berichtigung seines Zeugnisses.

Der 19XX geborene Kläger war vom 01. Juni 1997 bis zum 31. August 2008 Arbeitnehmer der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin. Das Arbeitsverhältnis endete durch eine Eigenkündigung.

Die Beklagte erteilte dem Kläger am 31. August 2008 ein qualifiziertes Zeugnis, welches dieser am selben Tag oder kurz danach erhielt. Zur Wiedergabe des Inhalts des Zeugnisses wird auf die Anlage K 2 zur Klageschrift verwiesen (Bl. 9 d.A.).