LAG Hamm - Urteil vom 28.03.2000
4 Sa 1588/99
Normen:
BGB § 126 Abs. 1 § 630 ; ZPO § 888 ;
Fundstellen:
BuW 2001, 264
MDR 2000, 1198
NZA 2001, 576
PflR 2001, 359
RDV 2000, 275
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn - Urteil vom 22. Juli 1999 - 1 Ca 663/99,

Arbeitszeugnis: Schriftform - Zwangsvollstreckung

LAG Hamm, Urteil vom 28.03.2000 - Aktenzeichen 4 Sa 1588/99

DRsp Nr. 2002/16997

Arbeitszeugnis: Schriftform - Zwangsvollstreckung

»1. Die Schriftform bei der Zeugnisausstellung verlangt den eigenhändig geschriebenen Namen des Unterzeichners unter seiner Erklärung (§ 126 Abs. 1 BGB). Zur Erfüllung der Schriftform genügen weder ein Faksimile noch ein kopierte Unterschrift, so daß auch eine Zeugniserteilung per eMail oder per Telefax oder durch Übergabe einer Kopie die gesetzliche Schriftform nicht wahrt. Wie unter bestimmenden Schriftsätzen so reicht auch unter einem Zeugnis eine Paraphe als Unterschrift nicht aus. Da die bloße Unterschrift häufig nicht entzifferbar ist, und das Zeugnis nicht von einem Anonymus ausgestellt werden soll, bedarf die Unterschrift des Ausstellers des weiteren der maschinenschriftlichen Namensangabe.