Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 22. Juli 2010 - 2 Ca 325/10 - abgeändert:
Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung
von Rechtsanwalt Fritz aus Troisdorf mit der Maßgabe
bewilligt, dass die Klägerin derzeit keinen eigenen Beitrag
zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat.
Auf eine Abänderbarkeit dieses Beschlusses nach § 120 Abs. 4 ZPO wird hingewiesen.
I. Die Klägerin begehrt mit der am 28. Juni 2010 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage von dem Beklagten Ausstellung eines berichtigten Arbeitszeugnisses.
Sie war bei dem Beklagten vom 16. Dezember 2001 bis zum 31. Juli 2008 als Bürokauffrau in der Funktion einer Ersthelferin mit allen dazugehörigen Qualifikationen beschäftigt.
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