LAG Köln - Beschluss vom 26.01.2011
9 Ta 325/10
Normen:
GewO § 109;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 22.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 5252/10

Arbeitszeugnis; Nachteilige Formulierungen

LAG Köln, Beschluss vom 26.01.2011 - Aktenzeichen 9 Ta 325/10

DRsp Nr. 2012/6504

Arbeitszeugnis; Nachteilige Formulierungen

1. Die Hervorhebung von EDV-Kenntnissen in einem Arbeitszeugnis, die sich nur auf Teilbereiche eines berufsspezifischen Programms und daneben auf ein auch bei privaten Anwendern allgemein verbreitetes Textverarbeitungsprogramm beschränken, kann sich negativ auf das berufliche Fortkommen einer Notariatsangestellten auswirken. 2. Gleiches gilt für die besonders positive Hervorhebung des Umgangs mit Mandaten im Vergleich zu der Beurteilung der Zusammenarbeit mit Kollegen und Vorgesetzten.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 22. Juli 2010 - 2 Ca 325/10 - abgeändert:

Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung

von Rechtsanwalt Fritz aus Troisdorf mit der Maßgabe

bewilligt, dass die Klägerin derzeit keinen eigenen Beitrag

zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat.

Auf eine Abänderbarkeit dieses Beschlusses nach § 120 Abs. 4 ZPO wird hingewiesen.

Normenkette:

GewO § 109;

Gründe

I. Die Klägerin begehrt mit der am 28. Juni 2010 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage von dem Beklagten Ausstellung eines berichtigten Arbeitszeugnisses.

Sie war bei dem Beklagten vom 16. Dezember 2001 bis zum 31. Juli 2008 als Bürokauffrau in der Funktion einer Ersthelferin mit allen dazugehörigen Qualifikationen beschäftigt.