LAG Köln - Urteil vom 26.04.1996
11 (13) Sa 1231/95
Normen:
BGB § 326 Abs. 1, § 630 ;
Fundstellen:
DStR 1997, 211
NZA-RR 1997, 84
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 7360/94

Arbeitszeugnis: Inhalt - Zweck - Sprache des Zeugnisses

LAG Köln, Urteil vom 26.04.1996 - Aktenzeichen 11 (13) Sa 1231/95

DRsp Nr. 2001/6052

Arbeitszeugnis: Inhalt - Zweck - Sprache des Zeugnisses

1. Leistungen haben, sofern mehrere Leistungszwecke denkbar sind, Erfüllungswirkung nur, wenn sie vom Leistenden einer bestimmten Schuld zugeordnet werden. In diesem Sinne kommen mehrere Leistungszwecke insbesondere dann in Betracht, wenn eine Zahlung des Arbeitgebers zwar der Tilgung seiner Lohnschuld dienen aber ebenso gut eine freiwillige zusätzliche Leistung ohne Rechtsanspruch darstellen könnte und dafür Anhaltspunkte (z.B. Zeitpunkt und Höhe der Leistung, abgabenrechtliche Behandlung) vorhanden sind. 2. Die Zeugnissprache ist wie jede Sprache teils deskriptiv (beschreibend), teils evaluativ (bewertend) - und zwar unabhängig davon, in welchem räumlichen Teil des Zeugnisses die jeweilige Formulierung formal platziert ist. Das hat Auswirkungen z.B. auf die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast: a. Bei Uneinigkeit der Parteien im deskriptiven Bereich hat der Arbeitnehmer im Zeugnisstreit die Darlegungs- und Beweislast für seine Wünsche - etwa bei einem Streit darüber, ob der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses eine bestimmte (Teil-) Tätigkeit verrichtet hat.