LAG Bremen - Urteil vom 09.11.2000
4 Sa 101/00
Normen:
BGB § 630 ;
Fundstellen:
ARST 2001, 116
AuR 2001, 156
FA 2001, 1870
MDR 2001, 575
NZA-RR 2001, 287
RDV 2001, 189
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, vom 29.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 4059/99

Arbeitszeugnis: Inhalt - Formulierungen - Darlegungs- und Beweislast

LAG Bremen, Urteil vom 09.11.2000 - Aktenzeichen 4 Sa 101/00

DRsp Nr. 2002/16886

Arbeitszeugnis: Inhalt - Formulierungen - Darlegungs- und Beweislast

»1. a) Das Landesarbeitsgericht Bremen folgt der herrschenden Meinung, wonach die Formulierung "Er hat die ihm übertragenen Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt" die Bescheinigung "befriedigender" Leistungen bedeutet. b) Die Bewertung "stets zu unserer vollen Zufriedenheit" bedeutet "gute Leistungen". Der Auffassung von Schaub (Arbeitsrechtshandbuch 9. Aufl § 146 Rdn. 14), der Ausdruck der "vollen Zufriedenheit" beinhalte "gute" Leistungen, wird nicht gefolgt. 2. Der Arbeitgeber trägt die Beweislast für die Bescheinigung unterdurchschnittlicher, der Arbeitnehmer die für überdurchschnittliche Leistungen. 3. Die "Zusage" des Arbeitgebers aus Anlass der vergleichsweisen Beendigung des Arbeitsverhältnisses man werde dem Arbeitnehmer ein "wohlwollendes" Zeugnis erteilen, bedeutet nicht, daß der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf hat, daß ihm "gute" Leistungen bescheinigt werden.