BAG - Urteil vom 15.11.2011
9 AZR 386/10
Normen:
BGB § 362 Abs. 1; GewO § 109 Abs. 1; GewO § 109 Abs. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2012, 104
AuR 2012, 179
BAG-Pressemitteilung Nr. 88/11
BAGE 140, 15
DB 2012, 636
MDR 2012, 657
NJW 2012, 1754
NZA 2012, 448
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 18.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1092/08
ArbG Köln, vom 17.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 7148/07

Arbeitszeugnis; Gebot der Zeugnisklarheit - Verwendung der Formulierung kennen gelernt; Verschlüsselte Formulierung

BAG, Urteil vom 15.11.2011 - Aktenzeichen 9 AZR 386/10

DRsp Nr. 2011/20931

Arbeitszeugnis; Gebot der Zeugnisklarheit - Verwendung der Formulierung "kennen gelernt"; Verschlüsselte Formulierung

Bescheinigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in einem Zeugnis: "Wir haben Herrn K. als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte", handelt es sich nicht um eine dem Gebot der Zeugnisklarheit widersprechende verschlüsselte Formulierung (Geheimcode). Mit der Wendung "kennen gelernt" bringt der Arbeitgeber nicht zum Ausdruck, dass die im Zusammenhang angeführten Eigenschaften tatsächlich nicht vorliegen. Orientierungssätze: 1. Insbesondere das dem Arbeitnehmer gemäß § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO zu erteilende qualifizierte Zeugnis ist für mögliche künftige Arbeitgeber Grundlage der Personalauswahl. Der Inhalt des Zeugnisses muss deshalb wahr sein (Grundsatz der Zeugniswahrheit). Daneben darf das Zeugnis gemäß § 109 Abs. 2 GewO keine unklaren Formulierungen enthalten, durch die der Arbeitnehmer anders beurteilt werden soll, als dies aus dem Zeugniswortlaut ersichtlich ist (Grundsatz der Zeugnisklarheit). Genügt das erteilte Zeugnis diesen Anforderungen nicht, kann der Arbeitnehmer weiterhin Erfüllung seines Zeugnisanspruchs durch entsprechende Berichtigung oder Ergänzung des Zeugnistexts verlangen. 2. Bescheinigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer: