Die tarifgebundenen Parteien streiten über tarifliche Arbeitszeitzuschläge für Kurzschichten (Schichten mit einer Dauer von weniger als sechs Stunden) durch Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers, und zwar im rechnerisch unstreitigen Umfang von 22 Stunden und 24 Minuten (in erster Instanz versehentlich mit 22 Stunden und 28 Minuten berechnet) für neun derartige Kurzschichten im Zeitraum 28. Januar bis 12. Mai 2002. Der Streit geht insbesondere um die Auslegung des Begriffs "außerplanmäßige Kurzeinsätze" im Sinne des § 9 Abs. 8 Satz 5 des Tarifvertrages zur Regelung einer Jahresarbeitszeit für die Arbeitnehmer der DB AG (JazTV).
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