LAG Berlin - Urteil vom 22.01.2004
16 Sa 2066/03
Normen:
JazTV Deutsche Bahn AG § 9 Abs. 8 Satz 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 23.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 42 Ca 36412/02

Arbeitszeitzuschläge für Kurzschichten bei der Deutschen Bahn AG

LAG Berlin, Urteil vom 22.01.2004 - Aktenzeichen 16 Sa 2066/03

DRsp Nr. 2004/7507

Arbeitszeitzuschläge für Kurzschichten bei der Deutschen Bahn AG

»1. Ein Dienstplan kann in zeitlicher Hinsicht für den Einsatz der Arbeitnehmer sowohl exakte Zeiten ("von ... bis ...") als auch "Zeitfenster" ("Arbeitsbeginn in der Zeit von ... bis ..." oder "Arbeitsende in der Zeit von ... bis ...") vorsehen.2. Die Aktualisierung bzw. Änderung eines langfristig aufgestellten Dienstplans durch sogenannte "Dienständerungsblätter" für eine größere Anzahl von Arbeitnehmern ist selbst wiederum Dienstplan, wenn sie in ausreichender Zeit vor dem effektiven Einsatz bekannt gegeben wird; dieser Einsatz ist dann nicht "außerplanmäßig".«

Normenkette:

JazTV Deutsche Bahn AG § 9 Abs. 8 Satz 5 ;

Tatbestand:

Die tarifgebundenen Parteien streiten über tarifliche Arbeitszeitzuschläge für Kurzschichten (Schichten mit einer Dauer von weniger als sechs Stunden) durch Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers, und zwar im rechnerisch unstreitigen Umfang von 22 Stunden und 24 Minuten (in erster Instanz versehentlich mit 22 Stunden und 28 Minuten berechnet) für neun derartige Kurzschichten im Zeitraum 28. Januar bis 12. Mai 2002. Der Streit geht insbesondere um die Auslegung des Begriffs "außerplanmäßige Kurzeinsätze" im Sinne des § 9 Abs. 8 Satz 5 des Tarifvertrages zur Regelung einer Jahresarbeitszeit für die Arbeitnehmer der DB AG (JazTV).