BAG - Urteil vom 30.01.1996
3 AZR 1030/94
Normen:
BAT § 15 Abs. 2 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 ; DRK-TV (Tarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes) § 14 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1 ; TVG § 1 (Auslegung);
Fundstellen:
BB 1996, 1724
DB 1996, 2626
NZA 1996, 1164
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 15.10.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 923/93
LAG Rheinland-Pfalz, vom 26.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 150/94

Arbeitszeitverlängerung für Rettungssanitäter

BAG, Urteil vom 30.01.1996 - Aktenzeichen 3 AZR 1030/94

DRsp Nr. 1996/28726

Arbeitszeitverlängerung für Rettungssanitäter

»1. Das Deutsche Rote Kreuz darf nach dem Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen seiner Arbeitnehmer (DRK-TV) die regelmäßige tägliche und wöchentliche Arbeitszeit durch einseitige Erklärung verlängern. 2. Die Arbeitszeitverlängerung nach § 14 Abs. 2 Unterabs. 3 DRK-TV setzt voraus, daß die Arbeitnehmer zum einen nur Anwesenheit an der Arbeitsstelle, zum anderen Arbeitsleistungen schulden, die sich aus dem jeweils auftretenden Bedarf ergeben. Sie dürfen auch Nebenarbeiten verrichten, die zur Erfüllung ihrer bedarfsorientierten Aufgaben erforderlich sind. 3. § 14 Abs. 2 Unterabs. 3 DRK-TV ist auch dann anwendbar, wenn die Anwesenheitszeiten als Arbeitsbereitschaft anzusehen sind und dem Arbeitnehmer nicht lediglich eine dem Bereitschaftsdienst entsprechende Leistung abverlangt wird. 4. Für eine Arbeitszeitverlängerung nach § 14 Abs. 2 Unterabs. 3 DRK-TV ist aber erforderlich, daß der größere Teil der Arbeitszeit auf die Anwesenheitszeiten und der geringere Teil auf bedarfsorientierte Vollarbeit einschließlich der Nebenarbeiten entfällt.«

Normenkette:

BAT § 15 Abs. 2 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 ; DRK-TV (Tarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes) § 14 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1 ; TVG § 1 (Auslegung);

Tatbestand: