LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.02.2013
17 Sa 853/12
Normen:
TzBfG § 8;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 30.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 8169/11

Arbeitszeitreduzierung; Teilzeitbegehren mit Verteilungswunsch eines Flugkapitäns

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.02.2013 - Aktenzeichen 17 Sa 853/12

DRsp Nr. 2013/13902

Arbeitszeitreduzierung; Teilzeitbegehren mit Verteilungswunsch eines Flugkapitäns

1. Beim fliegenden Personal eines Luftverkehrsunternehmens ist Arbeitszeitreduzierung aufgrund der Besonderheiten der Arbeitszeitgestaltung grundsätzlich nur durch Gewährung zusätzlicher freier Tage möglich, wobei als Annex zum Verringerungsanspruch nach § 8 Abs. 4 TzBfG auch ein Neuverteilungsanspruch besteht, der Arbeitnehmer hierbei auch nicht auf das vertraglich vereinbarte Modell der Arbeitszeitgestaltung beschränkt ist. 2. Betriebliche Gründe stehen dem Wunsch auf Arbeitszeitreduzierung nicht entgegen, wenn das Begehren werde unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht noch die Sicherheit des Betriebs wesentlich beeinträchtigt. 3. Auch wenn der Verteilungswunsch dazu führt, dass die feste Lage der freien Tage auch die Weihnachtsfeiertage, Silvester und Neujahr sowie vom Arbeitgeber als Ferienzeit bezeichnete Zeiten im August und September erfasst, rechtfertigt dies allein noch nicht die Annahme einer wesentlichen Beeinträchtigung des betrieblichen Organisationskonzepts oder der zugrunde liegenden unternehmerischen Aufgabenstellung.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Mai 2012, 14 Ca 8169/11, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 8;

Tatbestand: