LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.03.2013
17 Sa 976/12
Normen:
TzBfG § 8 Abs. 1; TzBfG § 8 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 29.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 420/12

Arbeitszeitreduzierung; Teilzeitbegehren mit Verteilungswunsch eines Flugkapitäns

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.03.2013 - Aktenzeichen 17 Sa 976/12

DRsp Nr. 2013/13896

Arbeitszeitreduzierung; Teilzeitbegehren mit Verteilungswunsch eines Flugkapitäns

1. Beim fliegenden Personal eines Luftverkehrsunternehmens ist Arbeitszeitreduzierung aufgrund der Besonderheiten der Arbeitszeitgestaltung grundsätzlich nur durch Gewährung zusätzlicher freier Tage möglich, wobei als Annex zum Verringerungsanspruch nach § 8 Abs. 4 TzBfG auch ein Neuverteilungsanspruch besteht, der Arbeitnehmer hierbei auch nicht auf das vertraglich vereinbarte Modell der Arbeitszeitgestaltung beschränkt ist. 2. Betriebliche Gründe stehen dem Wunsch auf Arbeitszeitreduzierung nicht entgegen, wenn das Begehren werde unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht noch die Sicherheit des Betriebs wesentlich beeinträchtigt. 3. Auch wenn der Verteilungswunsch dazu führt, dass die feste Lage der freien Tage auch die Weihnachtsfeiertage, Silvester und Neujahr sowie vom Arbeitgeber als Ferienzeit bezeichnete Zeiten im August und September erfasst, rechtfertigt dies allein noch nicht die Annahme einer wesentlichen Beeinträchtigung des betrieblichen Organisationskonzepts oder der zugrunde liegenden unternehmerischen Aufgabenstellung.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juni 2012, 9 Ca 420/12, wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Umfang der Arbeitszeitreduzierung 19,73 % auf 80,27 % beträgt.