LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.04.2012
17 Sa 1634/11
Normen:
TzBfG § 8 Abs. 1; TzBfG § 8 Abs. 4; TzBfG § 8 Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 29.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 2232/11

Arbeitszeitreduzierung bei Freistellung [Flugzeugführer]; Verteilungswunsch

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.04.2012 - Aktenzeichen 17 Sa 1634/11

DRsp Nr. 2012/15074

Arbeitszeitreduzierung bei Freistellung [Flugzeugführer]; Verteilungswunsch

1. Die Freistellung von der Arbeit für eine bestimmte Dauer in einem Block oder in mehreren Blöcken unter entsprechender Reduzierung der monatlichen Vergütung stellt eine Arbeitszeitverringerung dar; der Arbeitnehmer beansprucht damit nicht Gewährung irgendeiner Form von „Sonderurlaub“. 2. Arbeitszeitreduzierung ist beim fliegenden Personal eines Luftverkehrsunternehmens aufgrund der Besonderheiten der Arbeitszeitgestaltung grundsätzlich auch nur durch die Gewährung zusätzlicher freier Tage möglich, wobei als Annex zum Verringerungsanspruch nach § 8 Abs. 4 Satz 1TzBfG auch ein Neuverteilungsanspruch besteht, der Arbeitnehmer hierbei auch nicht auf das vertraglich vereinbarte Modell der Arbeitszeitverteilung beschränkt ist und bereits aus diesem Grund eine Zusammenfassung des verringerten Arbeitszeitvolumens zu einem jährlichen Freizeitblock oder auch zu mehreren Freizeitblöcken prinzipiell jedenfalls möglich und zulässig ist.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 29. September 2011, 19 Ca 2232/11, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 8 Abs. 1; TzBfG § 8 Abs. 4; TzBfG § 8 Abs. 6;

Tatbestand: