LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.03.2012
18 Sa 1238/11
Normen:
BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 19.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 6687/10

Arbeitszeitkonto; Mehrarbeitsvergütung; Guthabenauszahlung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.03.2012 - Aktenzeichen 18 Sa 1238/11

DRsp Nr. 2012/15081

Arbeitszeitkonto; Mehrarbeitsvergütung; Guthabenauszahlung

1. Ein Arbeitnehmer, der die Vergütung oder den Ausgleich von Mehrarbeit fordert, muss im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Er muss vortragen, von welcher Normalarbeitszeit er ausgeht, dass er tatsächlich gearbeitet und welche Tätigkeit er ausgeführt hat. 2. Der Anspruch setzt ferner voraus, dass die Mehrarbeit vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurde oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit erforderlich war.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juli 2011 - 10 Ca 6687/10 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt die Bezahlung von Überstunden.

Die Beklagte ist Vertragshändlerin für Motorräder der Marke A mit Sitz in B. Der Kläger arbeitete für die Beklagte seit 01. April 2006 gegen einen Stundenlohn von 10,00 € brutto bei 160 Stunden im Monat. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist nicht zur Akte gereicht worden.

Mit Schreiben vom 16. Mai 2009 teilte die Beklagte dem Kläger unter der Überschrift "Aktennotiz - Arbeitszeitkonto" folgendes mit (Anlage K 2 zur Klageschrift, Bl. 12 d.A.):