LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.04.2009
17 Sa 4/09
Normen:
BGB § 134; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1; AÜG § 11 Abs. 4 S. 2; EFZG § 2 Abs. 1; ArbZG § 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 30.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 3420/08

Arbeitszeitkonten im Leiharbeitsverhältnis; Gutschrift von Feiertagen

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.2009 - Aktenzeichen 17 Sa 4/09

DRsp Nr. 2009/14529

Arbeitszeitkonten im Leiharbeitsverhältnis; Gutschrift von Feiertagen

1. Gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG kann das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers (§ 615 Satz 1 BGB) nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden; durch diese Vorschrift soll sicher gestellt werden, dass die Verleiherin das von ihr zu tragende Beschäftigungsrisiko nicht (wie nach § 615 BGB jedenfalls individiualvertraglich grundsätzlich möglich) auf die Leiharbeitnehmer abgewälzt wird. 2. § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG steht der Einrichtung eines Arbeitszeitkontos nicht entgegensteht; eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB ist darin ebenso wenig zu sehen, wie ein Verstoß gegen § 3 ArbZG. 3. Soweit man die Einrichtung eines Arbeitszeitkontos bei der Verleiherin grundsätzlich für zulässig erachtet, sind Feiertage nicht auf dem Arbeitszeitkonto des Arbeitnehmers gutzuschreiben, wenn sie mit einer dienstplanmäßigen Freischicht zusammenfallen (§ 2 Abs. 1 EFZG). 4. Der Arbeitnehmer hat die tatsächlichen Umstände vorzutragen und zu beweisen, aus denen sich eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, dass die Arbeit allein wegen des Feiertags ausgefallen ist.

Tenor: