Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 2. Mai 2012, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 10.10.2011.
Die Klägerin (geb. 19.10.1969, ledig) war seit dem 07.12.2007 im Z.-Museum der Stadt A. als Kassenkraft zu einem Monatsentgelt von ca. EUR 1.100,00 brutto bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19,5 Stunden angestellt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) Anwendung. Die Stadt A. beschäftigt über tausend Arbeitnehmer; es besteht ein Personalrat.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|