LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.11.2012
10 Sa 270/12
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 02.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 3927/11

Arbeitszeitbetrug; Kündigung, außerordentliche

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.11.2012 - Aktenzeichen 10 Sa 270/12

DRsp Nr. 2013/178

Arbeitszeitbetrug; Kündigung, außerordentliche

Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB darzustellen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 2. Mai 2012, Az.: 12 Ca 3927/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 10.10.2011.

Die Klägerin (geb. 19.10.1969, ledig) war seit dem 07.12.2007 im Z.-Museum der Stadt A. als Kassenkraft zu einem Monatsentgelt von ca. EUR 1.100,00 brutto bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19,5 Stunden angestellt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) Anwendung. Die Stadt A. beschäftigt über tausend Arbeitnehmer; es besteht ein Personalrat.