LAG Köln - Urteil vom 07.02.2020
4 Sa 329/19
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1; BDSG a.F. § 32 Abs. 1 S. 1; BDSG § 26 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 18.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 852/18

Arbeitszeitbetrug durch private Nutzung von Internet und E-MailsFristlose Kündigung wegen Verstoß gegen Verbot der privaten InternetnutzungKein Verwertungsverbot von Beweisen zur rechtswidrigen privaten InternetnutzungKein Datenschutzverstoß bei Sicherung von Beweisen wegen privater Internetnutzung

LAG Köln, Urteil vom 07.02.2020 - Aktenzeichen 4 Sa 329/19

DRsp Nr. 2021/13658

Arbeitszeitbetrug durch private Nutzung von Internet und E-Mails Fristlose Kündigung wegen Verstoß gegen Verbot der privaten Internetnutzung Kein Verwertungsverbot von Beweisen zur rechtswidrigen privaten Internetnutzung Kein Datenschutzverstoß bei Sicherung von Beweisen wegen privater Internetnutzung

Die private Nutzung von Internet und E-Mail am Dienst-PC trotz entsprechendes Verbots während der Arbeitszeit rechtfertigt jedenfalls dann eine fristlose Kündigung, wenn der Arbeitnehmer sowohl an mehreren Tagen durchgehend und als auch über Monate hinweg regelmäßig URL-Aufrufe und E-Mails zu privaten Zwecken getätigt hat. Dies gilt um so mehr, wenn zwischen den einzelnen URL-Aufrufen ein Zeitraum von weniger als ein bis zwei Minuten liegt, denn dazwischen kann keine Arbeitsleistung erbracht worden sein.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 18.04.2019 (5 Ca 852/18) wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1; BDSG a.F. § 32 Abs. 1 S. 1; BDSG § 26 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung vom 07.03.2018 im Kleinbetrieb, die als hilfsweise ordentliche Kündigung unstreitig das Arbeitsverhältnis zum 30.04.2018 aufgelöst hat.