LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.04.2011
4 Sa 331/11
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; AZTV-Schiene § 5 Abs. 1; AZTV-Schiene § 8 Abs. 4; AZTV-Schiene § 9 Abs. 7;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 11.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 38 Ca 17179/10

Arbeitszeitausgleich bei Gleitzeitkonto; unbegründete Klage auf Berichtigung des Arbeitszeitkontos bei nachträglicher krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit im Freistellungszeitraum

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.04.2011 - Aktenzeichen 4 Sa 331/11

DRsp Nr. 2011/15911

Arbeitszeitausgleich bei Gleitzeitkonto; unbegründete Klage auf Berichtigung des Arbeitszeitkontos bei nachträglicher krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit im Freistellungszeitraum

1. Der Anspruch auf Arbeitszeitausgleich im Rahmen eines Gleitzeitkontos wird bereits durch die Freistellung von der Arbeitspflicht erfüllt. Eine nachträglich eintretende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Freitstellungszeitraum macht die Erfüllung nicht hinfällig. 2. Der AZTV-Schiene enthält keine von diesen Grundsätzen abweichende Regelung.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 11. Januar 2011 - 38 Ca 17179/10 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; AZTV-Schiene § 5 Abs. 1; AZTV-Schiene § 8 Abs. 4; AZTV-Schiene § 9 Abs. 7;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt eine Gutschrift auf seinem Arbeitszeitkonto.