BAG - Urteil vom 31.05.2001
6 AZR 196/00
Normen:
Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II, vom 31. Januar 1962) § 22 Abs. 1 S. 2 lit. c, d § 15 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BAGReport 2002, 284
DB 2002, 1722
NZA 2002, 1220
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 12.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 521/99
ArbG Braunschweig, vom 22.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 559/98

Arbeitszeit; Zuschläge - Zeitzuschläge neben Freizeitausgleich für Arbeit an Heiligabend und Silvester [BMT-G II]

BAG, Urteil vom 31.05.2001 - Aktenzeichen 6 AZR 196/00

DRsp Nr. 2002/5199

Arbeitszeit; Zuschläge - Zeitzuschläge neben Freizeitausgleich für Arbeit an Heiligabend und Silvester [BMT-G II]

»Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d BMT-G II besteht ein Anspruch auf Zeitzuschläge für Arbeiten am 24. Dezember und 31. Dezember jeweils für die Zeit ab 12.00 Uhr auch dann, wenn dem Arbeiter gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 BMT-G II an einem anderen Tag entsprechende bezahlte Freizeit gewährt wird.«

Normenkette:

Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II, vom 31. Januar 1962) § 22 Abs. 1 S. 2 lit. c, d § 15 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten Zeitzuschläge für Arbeit an Heiligabend und an Silvester.

Der Kläger ist seit dem 1. September 1984 bei der Beklagten als Müllwerker beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden auf Grund beiderseitiger Organisationszugehörigkeit der Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) vom 31. Januar 1962 sowie die diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Der Kläger arbeitete am 24. Dezember 1996 und am 31. Dezember 1996 jeweils von 6.30 Uhr bis 15.00 Uhr für die Beklagte. Er erhielt am 2. Januar 1997 und am 3. Januar 1997 entsprechende bezahlte Freizeiten.