Der Kläger verlangt von der Beklagten Zeitzuschläge für Arbeit an Heiligabend und an Silvester.
Der Kläger ist seit dem 1. September 1984 bei der Beklagten als Müllwerker beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden auf Grund beiderseitiger Organisationszugehörigkeit der
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