BAG - Beschluß vom 23.03.1999
1 ABR 33/98
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 ; PostPersRG § 24 ; Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost (vom 6. Januar 1955 - TVArb Bundespost) § 5;
Fundstellen:
AP Nr. 80 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit
BB 1999, 1930
BB 1999, 2674
BB 1999, 792
DB 1999, 746
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 18.06.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 15 BV 207/96
LAG Köln, vom 26.02.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 6 TaBV 65/97

Arbeitszeit von Postzustellern

BAG, Beschluß vom 23.03.1999 - Aktenzeichen 1 ABR 33/98

DRsp Nr. 1999/9396

Arbeitszeit von Postzustellern

»1. Legt ein mit dem Betriebsrat vereinbarter Dienstplan für Postzusteller das Ende der täglichen Arbeitszeit fest, so ist mangels anderer Anhaltspunkte davon auszugehen, daß dieses Dienstende entsprechend den im Betrieb angewandten Arbeitszeitrichtlinien nur einen Durchschnittswert markiert. Die Überschreitung des dienstplanmäßigen Arbeitszeitendes ist von der mitbestimmten Arbeitszeitregelung gedeckt und stellt keine Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG dar. 2. Gegen eine solche Regelung bestehen keine Bedenken, wenn der Arbeitgeber nach den gewählten Verfahrensgrundsätzen das Ende der tatsächlichen Arbeitszeit nicht durch Veränderung der Zustellbezirke beliebig beeinflussen kann«.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 ; PostPersRG § 24 ; Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost (vom 6. Januar 1955 - TVArb Bundespost) § 5;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Überschreitung des dienstplanmäßig vorgesehenen Arbeitszeitendes durch Paketzusteller.