LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 23.01.2013
2 Sa 104/12
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 95 Abs. 3; TV Lokführer § 53 Abs. 1; TV Lokführer § 53 Abs. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2013, 15
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 01.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1276/11

Arbeitszeit von Lokführern an unterschiedlichen Einsatzstellen; unbegründete Feststellungsklage bei gelegentlicher Verlängerung des Anfahrtsweges

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23.01.2013 - Aktenzeichen 2 Sa 104/12

DRsp Nr. 2013/2235

Arbeitszeit von Lokführern an unterschiedlichen Einsatzstellen; unbegründete Feststellungsklage bei gelegentlicher Verlängerung des Anfahrtsweges

Für Lokführer beginnt die Arbeitszeit am vorgeschriebenen Arbeitsplatz. Eine ein- bis zweimal im Monat stattfindende Verlängerung des Anfahrtsweges um etwa 75 Minuten stellt keine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz dar.

1. Die Berufung des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 95 Abs. 3; TV Lokführer § 53 Abs. 1; TV Lokführer § 53 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Umfang der Arbeitszeit am 22. Juni 2011 bzw. um die Frage der Arbeitszeit von Lokführern bei unterschiedlichen Einsatzstellen. Dem liegt ausweislich des Tatbestandes des Urteils des Arbeitsgerichts Rostock vom 01.02.2012 - 4 Ca 1276/11 - folgender Sachverhalt zur Grunde:

Der 1953 geborene Kläger ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern seit 1974 als Lokführer beschäftigt. Seine ursprüngliche Einsatzstelle war A-Stadt. Am 11. Dezember 2002 wurde der Kläger von A-Stadt in die Einsatzstelle S. versetzt. Sein regelmäßiger Arbeitsort ist seither S..