1. Die Berufung des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um den Umfang der Arbeitszeit am 22. Juni 2011 bzw. um die Frage der Arbeitszeit von Lokführern bei unterschiedlichen Einsatzstellen. Dem liegt ausweislich des Tatbestandes des Urteils des Arbeitsgerichts Rostock vom 01.02.2012 -
Der 1953 geborene Kläger ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern seit 1974 als Lokführer beschäftigt. Seine ursprüngliche Einsatzstelle war A-Stadt. Am 11. Dezember 2002 wurde der Kläger von A-Stadt in die Einsatzstelle S. versetzt. Sein regelmäßiger Arbeitsort ist seither S..
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