BAG - Urteil vom 15.05.1997
6 AZR 170/96
Normen:
BAT §§ 2 15 SR 2l Teil I Nr. 3 Teil II Nr. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
ZTR 1998, 75
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - 13 (3) Sa 1330/95 - 25.01.96, vom - Vorinstanzaktenzeichen
ArbG Krefeld - 3 Ca 3121/94 - 12.04.95, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Arbeitszeit: Verteilung der durch Ferienüberhang entstandenen Unterrichtsstunden - Direktionsrecht

BAG, Urteil vom 15.05.1997 - Aktenzeichen 6 AZR 170/96

DRsp Nr. 2002/7571

Arbeitszeit: Verteilung der durch Ferienüberhang entstandenen Unterrichtsstunden - Direktionsrecht

Bei Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Musikschullehrern darf innerhalb des Ausgleichszeitraums nach § 15 Abs 1 Satz 2 BAT der sog Ferienüberhang als Arbeitszeit berücksichtigt werden (Fortsetzung der ständigen Rechtsprechung des Senats aus den Urteilen vom 23. Februar 1995 - 6 AZR 586/94 - AP Nr. 38 zu § 15 BAT - DRsp-ROM Nr. 1996/176 - und vom 13. Februar 1992 - 6 AZR 149/90 - BAGE 69, 348 = AP Nr. 21 zu § 15 BAT - DRsp-ROM Nr. 1996/6239 -).

Normenkette:

BAT §§ 2 15 SR 2l Teil I Nr. 3 Teil II Nr. 2 Nr. 3 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob bei der Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb des in § 15 Abs. 1 Satz 2 BAT geregelten Zeitraums unterrichtsfreie Zeiten während der Schulferien berücksichtigt werden dürfen.

Der Kläger ist seit dem 1. Januar 1973 bei der Beklagten als Musikschullehrer beschäftigt. Nach § 2 des Arbeitsvertrags vom 5. Januar 1973 richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden bzw. ändernden Tarifverträgen. In einer Anweisung über die Tätigkeit und den Arbeitsbereich für die Lehrer der Musikschule der Beklagten vom 14. Februar 1973 heißt es: