Die Parteien streiten darüber, ob bei der Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb des in §
Der Kläger ist seit dem 1. Januar 1973 bei der Beklagten als Musikschullehrer beschäftigt. Nach § 2 des Arbeitsvertrags vom 5. Januar 1973 richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (
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