BAG - Urteil vom 15.05.1997
6 AZR 135/96
Normen:
BAT §§ 2 15 Abs. 1 BAT SR 2lSatz 2 BAT SR 2l Teil II Nr. 2 Nr. 3 Anlage SR ; BGB § 315 ;
Fundstellen:
ZTR 1998, 174
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - 4 Sa 1306/95 - 10.01.96, vom - Vorinstanzaktenzeichen
ArbG Düsseldorf - 1 Ca 323/95- 01.08.95, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Arbeitszeit: Verteilung der durch Ferienüberhang entstandenen Unterrichtsstunden - Direktionsrecht

BAG, Urteil vom 15.05.1997 - Aktenzeichen 6 AZR 135/96

DRsp Nr. 2002/7570

Arbeitszeit: Verteilung der durch Ferienüberhang entstandenen Unterrichtsstunden - Direktionsrecht

1. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit einer Musiklehrerin bestimmt sich nach § 15 Abs. 1 BAT, wobei sie vollbeschäftigt ist, wenn die arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 30 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten beträgt (Nr. 2 Abs 1 SR 2l II BAT). 2. Für die Berechnung des Durchschnitts darf der Arbeitgeber den in § 15 Abs 1 Satz 2 BAT geregelten Ausgleichszeitraum zugrunde legen und dabei auch die unterrichtsfreie Zeit während der Schulferien, für die kein Urlaub erteilt ist, den sogenannten Ferienüberhang, mitberücksichtigen.

Normenkette:

BAT §§ 2 15 Abs. 1 BAT SR 2lSatz 2 BAT SR 2l Teil II Nr. 2 Nr. 3 Anlage SR ; BGB § 315 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob bei der Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb des in § 15 Abs. 1 Satz 2 BAT geregelten Zeitraumes unterrichtsfreie Zeiten während der Schulferien berücksichtigt werden dürfen.