LAG Düsseldorf - Beschluss vom 01.02.1991
9 TaBV 118/90
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3 § 87 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
LAGE § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit Nr. 23
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 02.08.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 45/90

Arbeitszeit: Umgehung eines negativen Votums des Betriebsrats zur Anordnung von Überstunden

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 01.02.1991 - Aktenzeichen 9 TaBV 118/90

DRsp Nr. 2002/8913

Arbeitszeit: Umgehung eines negativen Votums des Betriebsrats zur Anordnung von Überstunden

1. Hat ein Arbeitgeber ohne Erfolg Überstunden beim Betriebsrat beantragt, so verfolgt er auch dann eigene arbeitstechnische Betriebszwecke, wenn er einen Druckauftrag durch einen Dritten ausführen lässt, der den Auftrag in seinen Räumen mit seinen Maschinen und mit seinen kurzfristig eingestellten Mitarbeitern außerhalb deren Arbeitszeit ausführen lässt. Der Arbeitgeber kann diese Maßnahme nur mit Zustimmung des Betriebsrates ausführen. 2. Zum Unterlassungsanspruch nach § 23 Abs. 3 BetrVG 1972.

Normenkette:

BetrVG § 23 Abs. 3 § 87 Abs. 1 Nr. 3 ;
Vorinstanz: ArbG Essen, vom 02.08.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 45/90
Fundstellen
LAGE § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit Nr. 23