LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.10.2012
10 Sa 302/12
Normen:
TzBfG § 4 Abs. 1, TzBfG § 8;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 03.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 4117/11

Arbeitszeit; Neuverteilung; Teilzeit; Verringerung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.10.2012 - Aktenzeichen 10 Sa 302/12

DRsp Nr. 2012/23758

Arbeitszeit; Neuverteilung; Teilzeit; Verringerung

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03.05.2012, Az.: 7 Ca 4117/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 4 Abs. 1, TzBfG § 8;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit der Klägerin.

Die Klägerin ist seit 1995 bei der Beklagten, die weit über 100 Arbeitnehmer beschäftigt, als Bankkauffrau angestellt. Sie ist verheiratet und Mutter von zwei Kindern im Alter von 5 und 6 Jahren. Die Klägerin war bis 2009 in Elternzeit. Am 16.04.2009 traf sie mit der Beklagten eine Zusatzvereinbarung für Teilzeitarbeit nach der Elternzeit. Danach wird sie ab 01.05.2009 mit einer Arbeitszeit von 16,5 Wochenstunden im Kundenservicecenter (KSC) zu einem Bruttomonatsgehalt von EUR 1.340,00 beschäftigt. Die Arbeitszeit verteilt sich innerhalb der Woche variabel, auch auf Nachmittage.