Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land berechtigt ist, die wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin während der Unterrichtszeit zum Ausgleich für die den Urlaubsanspruch übersteigende Freizeit während der Schulferien anzuheben.
Das beklagte Land unterhält in B eine Sonderschule für geistig Behinderte. Dort ist die Klägerin, die staatlich anerkannte Erzieherin ist, seit dem 1. September 1978 als pädagogische Mitarbeiterin mit unterrichtsbegleitender Funktion tätig. Dem Arbeitsverhältnis der Parteien liegt der Arbeitsvertrag vom 29. August 1978 zugrunde, in dem die Parteien in §
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