BAG - Urteil vom 15.10.1987
6 AZR 530/85
Normen:
BAT § 15 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 ;
Fundstellen:
EzBAT § 15 BAT Nr. 12
ZTR 1988, 300
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen - 13 Sa 30/85 - 02.07.85, vom - Vorinstanzaktenzeichen
ArbG Lüneburg - 1 Ca 1434/84 - 30.01.85, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Arbeitszeit: Neuregelung im Wege des Direktionsrechts - Schulbereich

BAG, Urteil vom 15.10.1987 - Aktenzeichen 6 AZR 530/85

DRsp Nr. 2002/7692

Arbeitszeit: Neuregelung im Wege des Direktionsrechts - Schulbereich

Jedes Bundesland ist berechtigt, im Wege des Direktionsrechts die wöchentliche Arbeitszeit von Erziehern an Sonderschulen während der Unterrichtszeit zum Ausgleich für die den Urlaubsanspruch übersteigende Freizeit während der Schulferien anzuheben.

Normenkette:

BAT § 15 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land berechtigt ist, die wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin während der Unterrichtszeit zum Ausgleich für die den Urlaubsanspruch übersteigende Freizeit während der Schulferien anzuheben.

Das beklagte Land unterhält in B eine Sonderschule für geistig Behinderte. Dort ist die Klägerin, die staatlich anerkannte Erzieherin ist, seit dem 1. September 1978 als pädagogische Mitarbeiterin mit unterrichtsbegleitender Funktion tätig. Dem Arbeitsverhältnis der Parteien liegt der Arbeitsvertrag vom 29. August 1978 zugrunde, in dem die Parteien in § 2 den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und die diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge in Bezug genommen und in § 4 die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit auf 40 Stunden wöchentlich festgelegt haben. In § 15 Abs. 1 und 4 BAT heißt es: