ArbG Düsseldorf, vom 08.02.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ga 5/91
Arbeitszeit: Freistellung für Rosenmontag - betriebliche Übung
LAG Düsseldorf, Beschluss vom 08.02.1991 - Aktenzeichen 7 Ta 50/91
DRsp Nr. 2002/8911
Arbeitszeit: Freistellung für Rosenmontag - betriebliche Übung
Arbeitnehmer, die in der Vergangenheit regelmäßig ohne weitere Vorgaben für Rosenmontag von der Arbeitspflicht freigestellt wurden, haben aufgrund betrieblicher Übung auch dann einen Freistellungsanspruch für Rosenmontag, wenn an diesem Tag der übliche Karnevalsumzug ausfällt.