Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.03.2010
- Az.
Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot des Klägers auf Verlängerung seiner Arbeitszeit auf 160 Stunden pro Monat ab 01.06.2009 anzunehmen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere
22,60 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 07.08.2009,
weitere 11,30 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 04.02.2010,
weitere 22,60 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 04.02.2010,
weitere 22,60 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 04.02.2010,
weitere 11,58 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von
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