Die geborene Klägerin war seit 1983 beim tätig und steht seit dem 1.01.91 als Pflegehelferin in der Kranken- und Altenpflege mit 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten in den Diensten des Beklagten, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 10.12.90 (Bl. 46 ff. d. A.) gilt die frühere Beschäftigung als Fortsetzung der Tätigkeit bei dem selben Arbeitgeber.
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