LAG Berlin - Urteil vom 29.04.1991
9 Sa 9/91
Normen:
BGB § 315 Abs. 1 § 611 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ARST 1991, 163
BB 1991, 2084
DB 1991, 2193
EzA § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 7
LAGE § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 9
Vorinstanzen:
ArbG Berlin - 19 Ca 85/90- 08.11.90, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Arbeitszeit: Direktionsrecht des Arbeitgebers

LAG Berlin, Urteil vom 29.04.1991 - Aktenzeichen 9 Sa 9/91

DRsp Nr. 2001/14400

Arbeitszeit: Direktionsrecht des Arbeitgebers

1. Mangels einer eindeutigen arbeitsvertraglichen Regelung ist der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechtes befugt, die Lage der Arbeitszeit einseitig anderweitig festzulegen (Wechsel von Nach- zu Tagarbeit). 2. Das gilt auch dann, wenn in der Vergangenheit über einen mehrjährigen Zeitraum anderweitig verfahren worden ist, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor.

Normenkette:

BGB § 315 Abs. 1 § 611 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der 1936 geborene Kläger steht seit 1974 als EDV-Hilfskraft (Belegleser) in den Diensten der Beklagten, einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Er erhielt zuletzt eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von durchschnittlich 3.500,-- DM. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 11./20. Februar 1974 heißt es unter anderem:

"Im Übrigen sind für Ihr Arbeitsvertragsverhältnis maßgebend der Rahmentarifvertrag (RTV-DKLB), der Gehaltstarifvertrag (GTV-DKLB) sowie der Tarifvertrag über die Regelung der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung (TVVers.-DKLB) für die Beschäftigten der Deutschen Klassenlotterie Berlin mit folgender Änderung:

Ihre Arbeitszeit ist verkürzt, sie beträgt wöchentlich 20 Stunden. Die Arbeitszeit wird überwiegend in den Nächten vom Freitag zum Samstag sowie Sonntag zum Montag liegen."