Der 1936 geborene Kläger steht seit 1974 als EDV-Hilfskraft (Belegleser) in den Diensten der Beklagten, einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Er erhielt zuletzt eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von durchschnittlich 3.500,-- DM. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 11./20. Februar 1974 heißt es unter anderem:
"Im Übrigen sind für Ihr Arbeitsvertragsverhältnis maßgebend der Rahmentarifvertrag (RTV-DKLB), der Gehaltstarifvertrag (GTV-DKLB) sowie der Tarifvertrag über die Regelung der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung (TVVers.-DKLB) für die Beschäftigten der Deutschen Klassenlotterie Berlin mit folgender Änderung:
Ihre Arbeitszeit ist verkürzt, sie beträgt wöchentlich 20 Stunden. Die Arbeitszeit wird überwiegend in den Nächten vom Freitag zum Samstag sowie Sonntag zum Montag liegen."
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