BAG - Urteil vom 16.10.2007
9 AZR 144/07
Normen:
BAT-O (vom 10. Dezember 1990) § 8 § 18 § 36 § 70, Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2l I BAT-O) Nr. 1, 3, 5 ; BGB § 271 § 315 §§ 387 ff. § 611 § 614 § 812 ; GewO § 106 ; Schulgesetz für den Freistaat Sachsen § 40 § 42 ; ZPO § 256 § 551 ;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 106 GewO
NZA-RR 2008, 214
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 30.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 77/06
ArbG Leipzig, vom 14.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4160/05

Arbeitszeit; Direktionsrecht - Präsenzpflicht angestellter Lehrkräfte während der Schulferien

BAG, Urteil vom 16.10.2007 - Aktenzeichen 9 AZR 144/07

DRsp Nr. 2008/3043

Arbeitszeit; Direktionsrecht - Präsenzpflicht angestellter Lehrkräfte während der Schulferien

Orientierungssätze: 1. Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts auch bei einer sog. Sachrüge iSv. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO in einer Weise verdeutlichen, die Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennen lässt. Bezieht sich die Revision auf mehrere Streitgegenstände im prozessualen Sinn, muss sie regelmäßig den Angriff auf jeden Streitgegenstand ausreichend begründen. Das ist nur dann nicht erforderlich, wenn die Entscheidung über den einen Streitgegenstand von der Entscheidung über den anderen Streitgegenstand abhängt. 2. Schulferien sind für angestellte Lehrkräfte zwar im Allgemeinen eine unterrichtsfreie, aber keine arbeitsfreie Zeit. Die Lehrkraft bleibt deshalb grundsätzlich zur Erledigung aller arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeiten verpflichtet. Der Arbeitgeber kann der Lehrkraft im Rahmen billigen Ermessens iSv. § 106 Satz 1 GewO verbindlich die Weisung erteilen, während der Schulferien zur Erfüllung bestimmter Aufgaben in der Schule anwesend zu sein. Anderes gilt nur, wenn die Weisung höherrangiges Recht verletzt, weil zB die Höchstarbeitszeit überschritten oder der Urlaubsanspruch der Lehrkraft beeinträchtigt wird.