Der Kläger macht im Wege der Leistungs- und Feststellungsklage Mehrarbeitsvergütung geltend. Zwischen den Parteien ist streitig die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Klägers.
Der 34-jährige Kläger ist seit 15.09.1997 bei der beklagten Stadt als Schulhausmeister tätig. Die Parteien sind tarifgebunden, es findet der
Der zwischen den Parteien am 06.08.1997 abgeschlossene Arbeitsvertrag enthält folgende Regelung:
§ 2
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