LAG Nürnberg - Urteil vom 19.09.1995
2 Sa 429/94
Normen:
AZO § 2 Abs. 3 Satz 2 § 3 ; BGB § 139 ;
Fundstellen:
AP Nr. 9 zu § 134 BGB
AP Nr. 5 zu § 140 BGB
ARST 1996, 148
DRsp VI(616)108a-c
LAGE § 611 BGB Doppelarbeitsverhältnis Nr. 1
NZA 1996, 882

Arbeitszeit beim Doppelarbeitsverhältnis

LAG Nürnberg, Urteil vom 19.09.1995 - Aktenzeichen 2 Sa 429/94

DRsp Nr. 1997/1971

Arbeitszeit beim Doppelarbeitsverhältnis

»1. Wird bei einem Doppelarbeitsverhältnis im zweiten Arbeitsverhältnis unter Berücksichtigung der im ersten Arbeitsverhältnis vereinbarten Arbeitszeit die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit um 10 Stunden wöchentlich überschritten, so ist das zweite Arbeitsverhältnis in vollem Umfang nichtig (im Anschluß an BAG, Urteil vom 19.06.1959- 1 AZR 565/57 = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Doppelarbeitsverhältnis).2. Der Arbeitgeber kann sich auch dann auf die Nichtigkeit berufen, wenn ihm bei Eingehung des zweiten Arbeitsverhältnisses das Bestehen des ersten Arbeitsverhältnisses bekannt war oder zumindest hätte bekannt sein können.3. Mit einer gesetzlich zulässigen Arbeitszeit kann das zweite Arbeitsverhältnis nur dann aufrechterhalten werden, wenn dies dem mutmaßlichen Willen beider Parteien entspricht.«

Normenkette:

AZO § 2 Abs. 3 Satz 2 § 3 ; BGB § 139 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer fristlosen Kündigung der Beklagten vom 29.10.1993 sowie um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 29.10.1993 hinaus.