BUrlG §§ 9, 10 ; MTV für Redakteure und Redakteurinnen an Tageszeitungen § 9 Ziffer 10 Buchstabe e; TVG § 4 ;
Fundstellen:
AfP 1997, 581
LAGE § 4 TVG Druckindustrie Nr. 5
Vorinstanzen:
ArbG Saarbrücken - 2 (5) Ca 1400/93 - 01.07.94,
Arbeitszeit: Anspruch auf Freistellung zur Wahrnehmung und Erfüllung ehrenamtlicher Aufgaben im Berufsverband
LAG Saarland, Urteil vom 18.10.1995 - Aktenzeichen 2 Sa 186/94
DRsp Nr. 2001/5674
Arbeitszeit: Anspruch auf Freistellung zur Wahrnehmung und Erfüllung ehrenamtlicher Aufgaben im Berufsverband
1. Nach § 9 Ziff 10 Buchst e des Manteltarifvertrages für Redakteure und Redakteurinnen an Tageszeitungen hat der Redakteur/ die Redakteurin Anspruch auf bezahlte Freistellung "zur Wahrnehmung und Erfüllung ehrenamtlicher Aufgaben im Berufsverband für die Dauer der unumgänglichen Abwesenheit".2. Nach Wortlaut und tariflichem Gesamtzusammenhang der Norm besteht ein Anspruch auf bezahlte Freistellung für die "unumgängliche" Abwesenheit und deren Dauer nur, wenn die Wahrnehmung und Erfüllung der konkreten ehrenamtlichen Aufgabe in dem Berufsverband die Abwesenheit des Redakteurs/der Redakteurin von dem Betrieb unbedingt erfordern.3. Für eine Begrenzung der bezahlten Freistellung in diesem Sinne sprechen auch koalitionsrechtliche Gesichtspunkte, da der Arbeitgeber andernfalls mittelbar zur Finanzierung seines sozialpolitischen Gegenspielers verpflichtet wäre.
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