LAG Köln - Urteil vom 14.02.1997
11 Sa 1002/96
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 2, § 99 Abs. 1 ; BGB §§ 127, 315, 611 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ARST 1997, 189
DStR 1997, 1821
NZA-RR 1997, 391
ZTR 1997, 378
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 11.06.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2957/95

Arbeitszeit: Änderung des Schichtsystems

LAG Köln, Urteil vom 14.02.1997 - Aktenzeichen 11 Sa 1002/96

DRsp Nr. 2001/14610

Arbeitszeit: Änderung des Schichtsystems

1. Ist die Lage der Arbeitszeit, so auch die Zuordnung zu bestimmten Schichten, im Arbeitsvertrag nicht vereinbart, unterliegt die Festlegung der zeitlichen Lage für die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit und damit auch die Zuweisung zu bestimmten Schichten, grundsätzlich dem Direktionsrecht des Arbeitgebers. 2. Eine Schriftformklausel im Arbeitsvertrag ("Alle Vereinbarungen, die über die Bedingungen dieses Arbeitsvertrages hinausgehen, haben nur dann Gültigkeit, wenn sie schriftlich niedergelegt werden") kann Konkretisierungen des Arbeitsvertrages durch - auch lang andauernde - praktische Übung (hier: jahrelange Zuweisung zuschlagspflichtiger Nachtschichten) verhindern. Eine Änderung jahrelanger Praxis unterliegt aber den Beschränkungen des § 315 BGB. 3. Die Zuweisung anderer Arbeitsschichten ist auch dann keine Versetzung i.S. von § 99 Abs. 1 BetrVG, wenn damit der Verlust von Zuschlägen verbunden ist. 4. Betriebsvereinbarungen verwenden Gesetzesbegriffe im Sinne des Gesetzes in der ihm von der Rechtsprechung gegebenen Auslegung, wenn sie einen abweichenden Inhalt nicht kenntlich machen.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 2, § 99 Abs. 1 ; BGB §§ 127, 315, 611 Abs. 1 ;
Vorinstanz: ArbG Aachen, vom 11.06.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2957/95
Fundstellen
ARST 1997, 189
DStR 1997, 1821
NZA-RR 1997, 391
ZTR 1997, 378