Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung der Beklagten.
Die Klägerin ist bei der Beklagten langjährig als Kontrollschaffnerin beschäftigt. Im Arbeitsvertrag ist die Geltung des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G) und der zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträge, insbesondere des Bezirkszusatztarifvertrages (BZT-G NRW) in der jeweils geltenden Fassung vereinbart.
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