LAG Düsseldorf - Urteil vom 13.04.2000
13 Sa 1718/99
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; BMT-G II § 15 ; KSchG § 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 15.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2604/98

Arbeitszeit: Änderung der ursprünglichen, den Weg von und zur Arbeitsstelle berücksichtigenden Vereinbarung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.04.2000 - Aktenzeichen 13 Sa 1718/99

DRsp Nr. 2002/3659

Arbeitszeit: Änderung der ursprünglichen, den Weg von und zur Arbeitsstelle berücksichtigenden Vereinbarung

1. § 15 BMT-G schließt eine Vereinbarung, dass die Arbeitszeit mit dem Beginn bzw. dem Ende des Weges zur und von der Arbeitsstelle beginnen oder enden kann, nicht aus. 2. Wurde der Inhalt der vertraglichen Leistung ist bei Abschluss des Vertrages der Parteien originär in diese Weise bestimmt und auch jahrelang erbracht, stellt eine Anordnung, die zu längeren unbezahlten Wegezeiten der betroffenen Arbeitnehmer führt, durchaus eine inhaltliche Veränderung der vertraglichen Leistung ohne finanziellen Ausgleich dar. 3. Eine solche Maßnahme kann nicht im Wege des Direktionsrechts, sondern nur durch eine Änderungskündigung erfolgen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; BMT-G II § 15 ; KSchG § 2 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung der Beklagten.

Die Klägerin ist bei der Beklagten langjährig als Kontrollschaffnerin beschäftigt. Im Arbeitsvertrag ist die Geltung des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G) und der zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträge, insbesondere des Bezirkszusatztarifvertrages (BZT-G NRW) in der jeweils geltenden Fassung vereinbart.