Die Parteien streiten über den zeitlichen Umfang des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses.
Die Klägerin ist seit 26.02.1996 als Verkäuferin in der Filiale Hutfilterstraße der Beklagten in Bremen beschäftigt. Im schriftlichen Anstellungsvertrag vom 24.05.1996 heißt es u.a.:
§ 1
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