I.
Die Beteiligten führen nach Zurückverweisung des Verfahrens durch den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 27.1.1998 - 1 ABR 35/97 -, auf dessen Gründe zum unstreitigen Sachverhalt und zum bisherigen Sach- und Streitstand Bezug genommen wird, ihren Streit fort, ob die Entscheidung der Arbeitgeber, die für die Teilnahme am Betriebsausflug gewährte Zeitgutschrift seit 1994 auf 3 Stunden 48 Minuten zu kürzen, mitbestimmungspflichtig ist.
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