LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.06.2020
7 Sa 415/19
Normen:
TV TgDRV § 1 Abs. 1; TV EntgO-DRV § 1 Abs. 1; TV EntgO-DRV § 12 Abs. 2 Nr. 1; TV EntgO-DRV EG 9 a;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 01.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 550/19

Arbeitsvorgang i.S.d. Protokollerklärungen zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 TV EntgO-DRVStellenbeschreibung als Hilfsmittel zur Feststellung des ArbeitsvorgangsBestimmung des Arbeitsvorgangs als Bezugspunkt der tariflichen EingruppierungDarlegungs- und Beweislast im EingruppierungsrechtsstreitKorrigierende Rückgruppierung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.06.2020 - Aktenzeichen 7 Sa 415/19

DRsp Nr. 2022/10965

Arbeitsvorgang i.S.d. Protokollerklärungen zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 TV EntgO-DRV Stellenbeschreibung als Hilfsmittel zur Feststellung des Arbeitsvorgangs Bestimmung des Arbeitsvorgangs als Bezugspunkt der tariflichen Eingruppierung Darlegungs- und Beweislast im Eingruppierungsrechtsstreit Korrigierende Rückgruppierung

1. Nach den Protokollerklärungen zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 TV EntgO-DRV sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Dabei ist es je nach der Struktur der Arbeitsorganisation auch möglich, dass die gesamte Tätigkeit eines Beschäftigten nur einen einzigen Arbeitsvorgang ausmacht. 2. Eine Stellenbeschreibung dient lediglich der Dokumentation der Tätigkeit des Stelleninhabers. Als Grundlage für eine tarifliche Tätigkeitsbewertung kommt sie allenfalls dann in Betracht, wenn sie die tatsächlich auszuübende Tätigkeit sowie die Gesamt- oder Teiltätigkeiten ausreichend wiedergibt. 3. Maßgebend für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend.