LAG Chemnitz - Urteil vom 26.08.2020
2 Sa 393/19
Normen:
TVöD -V-VKA § 12 Anl. 1 EntgO EG 9b; TVöD -V-VKA § 12 Anl. 1 EntgO EG 9c; TVöD -V-VKA § 12 Anl. 1 EntgO EG 10; TVöD -V-VKA § 12 Anl. 1 EntgO EG 11; TVÜ-VKA § 17; BAT-O § 22 Art. 1a VG Vc;
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, vom 24.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4191/19

Arbeitsvorgang als Grundlage der tariflichen TätigkeitsbewertungEingruppierungsfeststellungsklage bei tariflichen AufbaufallgruppenDarlegungslast im Eingruppierungsrechtsstreit

LAG Chemnitz, Urteil vom 26.08.2020 - Aktenzeichen 2 Sa 393/19

DRsp Nr. 2021/16433

Arbeitsvorgang als Grundlage der tariflichen Tätigkeitsbewertung Eingruppierungsfeststellungsklage bei tariflichen Aufbaufallgruppen Darlegungslast im Eingruppierungsrechtsstreit

1. Der Arbeitsvorgang ist die nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbstständig zu bewertende Arbeitseinheit, die zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führt. Maßgebend für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist dieses Arbeitsergebnis. Ist der Arbeitsvorgang bestimmt, kann dieser nach den tariflichen Tätigkeitsmerkmalen bewertet werden. 2. Bei Aufbaufallgruppen ist zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt sind. Anschließend ist zu klären, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppe vorliegen. Mit einer Eingruppierungsfeststellungsklage sind diejenigen Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, die beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale seien erfüllt.