LAG München - Urteil vom 14.01.2020
7 Sa 606/19
Normen:
TVÖD-VKA Entgeltgruppe P12, P10;
Vorinstanzen:
ArbG Regensburg, vom 13.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 441/19

Arbeitsvorgang als Gesamtheit von Tätigkeiten zur Erreichung eines verwertbaren ArbeitsergebnissesInhalt und Anforderungen an eine Stationsleitung im TVöD/VKA - Entgeltordnung

LAG München, Urteil vom 14.01.2020 - Aktenzeichen 7 Sa 606/19

DRsp Nr. 2020/8136

Arbeitsvorgang als Gesamtheit von Tätigkeiten zur Erreichung eines verwertbaren Arbeitsergebnisses Inhalt und Anforderungen an eine "Stationsleitung" im TVöD/VKA - Entgeltordnung

1. Für die Eingruppierung in die Systematik des TVöD/VKA ist maßgeblich, dass ein Arbeitsvorgang definiert wird, der mindestens die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des betroffenen Arbeitnehmers ausfüllt. Arbeitsvorgang ist eine sinnvolle, vernünftige und nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbstständig zu bewertende Arbeitseinheit, die zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führen soll. Bei sog. Funktionsmerkmalen, wie z.B. Stationsleiter, ist die gesamte Tätigkeit in dieser Funktion als einheitlicher Arbeitsvorgang zu bewerten. Dies haben die Tarifvertragsparteien durch die Vereinbarung des Funktionsmerkmals als Tätigkeitsmerkmal so bestimmt und auch so gewollt. 2. Für den Begriff "Leiter", hier "Stationsleiter", ist erforderlich, dass dieser für eine Einrichtung oder einen abgrenzbaren Aufgabenbereich die Verantwortung trägt. Diese umfasst die Planung, Organisation, Anweisung, Koordination und Kontrolle, also die organisatorische Gesamtzuständigkeit für die übertragene Aufgabe. Zusätzlich umfasst die "Leitung" auch die Führung der in der Einheit tätigen Mitarbeiter im disziplinarischen und fachlichen Bereich.